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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0237Rechtssatz
Für eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 im ErbStG ist angesichts der Regelung des § 33 Abs 1 ErbStG kein Raum. Es verbietet sich daher die Annahme einer echten Gesetzeslücke im ErbStG betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung des Rechtsgeschäftes Schenkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160236.X03Im RIS seit
28.01.2002