RS Vwgh 1997/6/26 96/16/0236

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33 Abs1;
ErbStG §33 lita;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0237

Rechtssatz

Für eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 im ErbStG ist angesichts der Regelung des § 33 Abs 1 ErbStG kein Raum. Es verbietet sich daher die Annahme einer echten Gesetzeslücke im ErbStG betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung des Rechtsgeschäftes Schenkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160236.X03

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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