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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Zum angefallenen Vermögen zählen auch Rechte, soweit diese nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind. Das Recht, eine Wohnung in Untermiete zu geben (dieses Recht sollte nach einer Vereinbarung auf die Erben des Abgabepflichtigen übergehen) zählt zu dem einen Erben angefallenen Vermögen. Nach dem die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip unterliegt - wie dies aus § 20 ErbStG erkennbar ist - jedes vermögenswerte Recht der Besteuerung. Wieso nach bürgerlichem Recht vererbliche Rechte (Hinweis Welser in Rummel, ABGB/2, Rz 5 zu § 531, wo Bestandrechte ausdrücklich angeführt sind) bei Erfassung der im Vermögen des Erben eingetretenen Bereicherung nicht berücksichtigt werden sollten, ist unerfindlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160180.X01Im RIS seit
20.11.2000