Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des OLG Graz auf Aufhebung von Bestimmungen der Standesrichtlinien der Notariatskammer für Kärnten in der Fassung von 1990 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes wegen fehlender Kundmachung der beschlossenen NeufassungRechtssatz
In der von der Notariatskammer gewählten Vorgangsweise (Übermittlung der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels X an alle Kammermitglieder mit Rundschreiben vom 31.05.89) ist keine - und sei es auch mangelhafte - Kundmachung des Beschlusses vom 02.03.90 zu erblicken, denn eine Kundmachungsprozedur konnte überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung Kundmachung, Notare, Disziplinarrecht Notare, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V141.1994Dokumentnummer
JFR_10039774_94V00141_01