RS Vfgh 1996/2/26 V141/94

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Standesrichtlinien der Notariatskammer für Kärnten für das Notariatskollegium von Kärnten ArtX id Neufassung vom 02.03.90

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des OLG Graz auf Aufhebung von Bestimmungen der Standesrichtlinien der Notariatskammer für Kärnten in der Fassung von 1990 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes wegen fehlender Kundmachung der beschlossenen Neufassung

Rechtssatz

In der von der Notariatskammer gewählten Vorgangsweise (Übermittlung der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels X an alle Kammermitglieder mit Rundschreiben vom 31.05.89) ist keine - und sei es auch mangelhafte - Kundmachung des Beschlusses vom 02.03.90 zu erblicken, denn eine Kundmachungsprozedur konnte überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetzen.

Entscheidungstexte

  • V 141/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1996 V 141/94

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung Kundmachung, Notare, Disziplinarrecht Notare, Kundmachung Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V141.1994

Dokumentnummer

JFR_10039774_94V00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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