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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das AWG 1990 selbst enthält keine subjektiven Rechte der Gemeinde, weshalb insoferne nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gemeinde in subjektiven Rechten verletzt werden kann. Allerdings enthalten die im § 29 Abs 2 AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050152.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011