RS Vwgh 1997/6/27 94/05/0152

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;

Rechtssatz

Das AWG 1990 selbst enthält keine subjektiven Rechte der Gemeinde, weshalb insoferne nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gemeinde in subjektiven Rechten verletzt werden kann. Allerdings enthalten die im § 29 Abs 2 AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050152.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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