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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Den in § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 angeführten Gemeinden kommt die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu, sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diesen Gemeinden fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnten (Hinweis B 28.2.1996, 95/07/0098).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050152.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011