RS Vfgh 1996/2/26 B1175/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es nach den besonderen Umständen dieses Falls zu einem Irrtum des juristischen Mitarbeiters der Rechtsanwaltskanzlei über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids (durch Hinterlegung) kam, der sich nicht ohne weiteres hätte vermeiden lassen. Auch wenn dieser Irrtum einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Last fällt, kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • B 1175/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1996 B 1175/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1175.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B01175_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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