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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es nach den besonderen Umständen dieses Falls zu einem Irrtum des juristischen Mitarbeiters der Rechtsanwaltskanzlei über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids (durch Hinterlegung) kam, der sich nicht ohne weiteres hätte vermeiden lassen. Auch wenn dieser Irrtum einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Last fällt, kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1175.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95B01175_01