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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Versagung eines Sichtvermerkes gem § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 stellt einen bereits vom Gesetzgeber vorbedachten zulässigen Eingriff in das Privatleben und Familienleben - auch im Hinblick auf Art 8 MRK - dar, weshalb im Einzelfall nicht darauf einzugehen ist (Hinweis E 1.7.1993, VfSlg 13497 sowie E VwGH 24.3.1997, 95/19/1208). Eine derartige, Ausnahmen ausschließende Regelung, wie sie § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 trifft, kann nach Ansicht des VfGH deshalb notwendig sein, um zu sichern, daß das in anderen fremdenrechtlichen Vorschriften (insbesondere im AufenthaltsG 1992) entwickelte geschlossene Ordnungssystem nicht gestört wird, welches der Erreichung des - sachlich begründbaren und durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckten - Zieles, die Einreise von Fremden nach Österreich zwecks längerem oder dauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet (Einwanderung) in geordnete Bahnen zu lenken, dient. Der durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkte Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden erweist sich daher im Hinblick auf das dargestellte öffentliche Interesse gem Art 8 Abs 2 MRK als gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190044.X03Im RIS seit
02.05.2001