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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit der tatsächlichen Motornummer ident ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob der Motortausch vom früheren Zulassungsbesitzer vorgenommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020143.X01Im RIS seit
07.06.2001