RS Vfgh 1996/2/27 B396/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Raumordnung

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der Weiterbenützung eines Freizeitwohnsitzes gemäß §16 Abs2 Tir RaumOG 1994.

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich: Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh daß die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf Verwaltungsstrafen Platz greifen könnten.

Da am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller brührten Interessen mit dem allfälligen Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein könnte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B396.1996

Dokumentnummer

JFR_10039773_96B00396_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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