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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bgld BauO verleiht der Geimeinde keine subjektiven Rechte, sodaß die Gemeinde insbesondere nicht geltend machen kann, es wäre § 3 Abs 1 Bgld BauO nicht eingehalten. Gleiches gilt für die Einwendung, das Vorhaben widerspreche dem FlWPl (hier betreffend die Errichtung eines Problemstoffzwischenlagers).
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050152.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011