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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Aus der Einwendung, gegen die geplante Absicherung des Kinderspielplatzes und Ruheplatzes zu sein, kann nicht - abgeleitet werden, daß sich der Nachbar damit gegen Emissionen dieses Spielplatzes und Ruheplatzes gewendet hat. Vorschriften der Wr BauO, die die Sicherung von absturzgefährlichen Stellen betreffen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die außer dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050159.X01Im RIS seit
03.05.2001