RS Vwgh 1997/6/27 97/05/0159

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Einwendung, gegen die geplante Absicherung des Kinderspielplatzes und Ruheplatzes zu sein, kann nicht - abgeleitet werden, daß sich der Nachbar damit gegen Emissionen dieses Spielplatzes und Ruheplatzes gewendet hat. Vorschriften der Wr BauO, die die Sicherung von absturzgefährlichen Stellen betreffen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die außer dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050159.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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