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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-6;Rechtssatz
Nach dem E VfGH 10.12.1993, V 62/93, war das örtliche Raumordnungsprogramm Hochneukirchen Gschaidt vom 22.2.1980 (welches damals erstmals erlassen wurde) hinsichtlich des Teiles des betreffenden Baugrundstückes, für welches die Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt worden war, gesetzwidrig. Der VfGH hat nicht etwa die Nutzung "Wohngebiet" sondern für diesen Bereich die Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes insgesamt festgestellt. Dies bedeutet aber noch nicht, daß der Auffangtatbestand des § 19 Abs 1 NÖ ROG 1976 (Grünland) eingreifen muß, weil § 120 Abs 3 letzter Satz (idF LGBl 8200-6) zur Anwendung kommt: In Baulandbereichen, für die noch keine Regelung der Bebauung getroffen wurde, gelten die auf die vorherrschende Bebauung zutreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050291.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009