RS Vwgh 1997/6/27 94/05/0291

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-6;
B-VG Art139 Abs1;
Raumordnungsprogramm örtliches Hochneukirchen Gschaidt;
ROG NÖ 1976 §19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem E VfGH 10.12.1993, V 62/93, war das örtliche Raumordnungsprogramm Hochneukirchen Gschaidt vom 22.2.1980 (welches damals erstmals erlassen wurde) hinsichtlich des Teiles des betreffenden Baugrundstückes, für welches die Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt worden war, gesetzwidrig. Der VfGH hat nicht etwa die Nutzung "Wohngebiet" sondern für diesen Bereich die Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes insgesamt festgestellt. Dies bedeutet aber noch nicht, daß der Auffangtatbestand des § 19 Abs 1 NÖ ROG 1976 (Grünland) eingreifen muß, weil § 120 Abs 3 letzter Satz (idF LGBl 8200-6) zur Anwendung kommt: In Baulandbereichen, für die noch keine Regelung der Bebauung getroffen wurde, gelten die auf die vorherrschende Bebauung zutreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050291.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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