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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Berufungsentscheidungen sind, wie sich aus § 63 AVG und aus § 66 AVG ergibt, antragsbedürftige Verwaltungsakte. Entscheidet die Behörde über eine von ihr fälschlicherweise der Partei zugerechnete Berufung, ohne daß eine Berufung derselben vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Hinweis EB E 26.4.1990, 87/06/0142; Hinweis EB E 13.12.1994, 92/07/0051).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191825.X02Im RIS seit
21.01.2002