RS Vfgh 1996/2/27 B1651/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer §12

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen bei der Bundes-Ingenieurkammer betreffend Berufsunfähigkeitszuwendungen im Hinblick auf das Gleichheitsrecht; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung einer Berufsunfähigkeitspension für einen Ziviltechniker infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält es für zulässig, wenn §12 Abs1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für Zuwendungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit ua darauf abstellt, daß die dauernde Berufsunfähigkeit während tatsächlich ausgeübter Befugnis eintritt. Eine solche Regelung ist im Hinblick auf deren offenkundigen Zweck, wonach die Berufsunfähigkeitszuwendung den Ersatz für das verlorengegangene Ziviltechnikereinkommen darstellen soll, durchaus gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer führte in seiner an die belangte Behörde gerichteten Berufung aus, daß er bereits vor seiner Mitteilung an die Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten vom 16.12.92, wonach seine Zivilingenieurbefugnis ab 01.01.93 als ruhend zu betrachten sei, krank und berufsunfähig gewesen sei. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie aus der Pflegegebührenrechnung.

Angesichts dessen ist es unverständlich, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer hätte auch nicht behauptet, daß der Eintritt der Berufsunfähigkeit während tatsächlich ausgeübter Ziviltechnikertätigkeit erfolgt wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Wohlfahrtseinrichtungen Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1651.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95B01651_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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