RS Vwgh 1997/6/27 96/05/0289

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite;
RPG Bgld 1969 §14d idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §18 Abs7 lita;
RPG Bgld 1969 §19 Abs2;
RPG Bgld 1969 §19 Abs4;

Rechtssatz

Ein Einkaufszentrum bietet keine Arbeitsplätze der Industrie und des produzierenden Gewerbes an. Ein gem § 19 Abs 4 iVm § 18 Abs 7 lit a Bgld RPG die Versagung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes rechtfertigender Widerspruch an einem Landesentwicklungsprogramm, das für Betriebsgebiete vorsieht, daß diese Widmung in sämtlichen Gemeinden zulässig ist und weiters für Industriegebiete vorsieht, daß Neuwidmungen von Bauland-Industriegebiet grundsätzlich nur in Standorten für Gewerbe und Industrie der Stufen 1 und 2 (zu denen die betreffende Gemeinde zählt) zulässig sind, ist durch eine Umwidmung in "Bauland-Betriebsgebiet" somit nicht gegeben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050289.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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