RS Vwgh 1997/6/27 96/19/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0212 1 (hier: Die Geltendmachung des § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1955/351 setzt notwendigerweise ein auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gerichtetes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraus).

Stammrechtssatz

§ 15 Abs 1 Z 1 lit k AlVG spricht von einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn dies so zu verstehen sein sollte, daß der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen habe, wäre dadurch im Hinblick darauf, daß nach Art II Abs 2 lit D Z 41 EGVG auch im behördlichen Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter das AVG und damit auch der in § 39 Abs 2 dieses Gesetzes normierte Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes (Untersuchungsgrundsatz) gilt, keine formelle Beweislast des Inhaltes statuiert, daß die Unterlassung eines "Nachweises" durch den Arbeitslosen ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens dieses rahmenfristverlängernden Tatbestandes rechtfertigte. Vielmehr obläge es (beim genannten Verständnis dieser Norm) der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter Mitwirkung des Arbeitslosen - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt freilich in jedem Fall (also auch dann, wenn man diese Norm nicht im Sinne einer Nachweispflicht des Arbeitslosen versteht) voraus, daß der Arbeitslose - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen über seine zu klärende Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 20.6.1985, 84/08/0099, E 10.3.1992, 92/08/0023). Die belangte Behörde hat daher von Amts wegen, insbesondere durch Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige iSd § 52 AVG die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen im relevanten Zeitraum zu klären, um darauf gestützt, die entscheidende Frage des Vorliegens eines rahmenfristverlängernden Tatbestandes nach § 15 Abs 1 Z 1 lit k AlVG beurteilen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190256.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten