RS Vfgh 1996/2/27 B3421/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §63 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung mangels begründeten Berufungsantrags; ausreichende Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß der angezeigte Sachverhalt vom Beschuldigten "im Zuge des ordentlichen Verfahrens nicht bekämpft" wurde, und daß deshalb die Behörde keinerlei Veranlassung sieht, an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, wäre es nicht gerechtfertigt, vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich in seinem Rechtsmittel mit dem Sachverhalt näher zu befassen. Bei einer derartigen Lage genügt es, wenn die Berufung ergreifende Partei die gegen sie gerichteten "Anschuldigungen" schlechthin leugnet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufungsantrag begründeter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3421.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95B03421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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