RS Vwgh 1997/6/27 97/05/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/29 95/05/0017 1

Stammrechtssatz

In der Wr BauO ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs 4 Wr BauO in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden (Hinweis E 21.6.1988, 88/05/0133). Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs 1 AVG res judicata entgegen (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266, E 28.11.1989, 89/05/0209). Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0100).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050168.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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