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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0161Rechtssatz
Das Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden wird nur durch eine solche Unterschrift wettgemacht, aus der bei objektiver Beurteilung der Name des Genehmigenden eindeutig entnommen werden kann. Es genügen somit die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift geknüpft werden, in diesem Zusammenhang nicht, daß jemand, der weiß, wer den Bescheid unterfertigt hat, aufgrund einiger erkennbarer Buchstaben den Namen des Genehmigenden herauslesen kann. Ist die Unterschrift nur teilweise lesbar, ist eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung geboten. Die Anführung der Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs 4 AVG vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen (Hinweis E 22.6.1993, 92/05/0323, E 11.10.1994, 94/05/0097).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050160.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009