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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §29 Abs2;Rechtssatz
§ 29 Abs 2 AAV erfordert eine konkrete "Gefahrenstelle" an einer Betriebseinrichtung, sonstigen mechanischen Einrichtung oder einem Betriebsmittel, hinsichtlich derer die Sicherung unterlassen wurde, um so die - nähere - Subsumtion unter eine der in Betracht kommenden Vorschriften der AAV zu ermöglichen (Hinweis: E 29.6.1992, 92/18/0098, E 27.5.1991, 91/19/0030) (hier: dies trifft auf den Vorwurf, Schalungsteile verwendet zu haben, die ungesichert seien, nicht zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020096.X01Im RIS seit
01.06.2001