RS Vwgh 1997/6/27 94/05/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO darf nicht erteilt werden, wenn die Nachbarn, deren subjektiv-öffentliche Rechte durch die Bauführung berührt werden, sich ausdrücklich gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen haben. Die Gründe, welche die Nachbarn in diesem Zusammenhang anführen, sind rechtlich unerheblich, da § 71 dritter Satz Wr BauO die ausdrückliche oder stillschweigende ZUSTIMMUNG des von der Baubewilligung betroffenen Nachbarn voraussetzt. § 134 Abs 3 Wr BauO bestimmt ua ganz allgemein, daß zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, "jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft" zählen. Aus den Bauvorschriften über den Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundgrenze erwächst dem Nachbarn ein subjektives-öffentliches Recht. Daher reichte allein die Verweigerung der Zustimmung durch die Nachbarn, deren subjektiv öffentliche Rechte verletzt werden können, zur Versagung der Bewilligung gemäß § 71 Wr BauO aus. Der Sinn des § 71 dritter Satz Wr BauO ist eindeutig darin gelegen, daß eine Bewilligung bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nur dann zulässig sein soll, wenn die Nachbarn dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt haben (Hinweis E 29.9.1992, 89/05/0030, 0031).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050131.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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