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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO darf nicht erteilt werden, wenn die Nachbarn, deren subjektiv-öffentliche Rechte durch die Bauführung berührt werden, sich ausdrücklich gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen haben. Die Gründe, welche die Nachbarn in diesem Zusammenhang anführen, sind rechtlich unerheblich, da § 71 dritter Satz Wr BauO die ausdrückliche oder stillschweigende ZUSTIMMUNG des von der Baubewilligung betroffenen Nachbarn voraussetzt. § 134 Abs 3 Wr BauO bestimmt ua ganz allgemein, daß zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, "jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft" zählen. Aus den Bauvorschriften über den Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundgrenze erwächst dem Nachbarn ein subjektives-öffentliches Recht. Daher reichte allein die Verweigerung der Zustimmung durch die Nachbarn, deren subjektiv öffentliche Rechte verletzt werden können, zur Versagung der Bewilligung gemäß § 71 Wr BauO aus. Der Sinn des § 71 dritter Satz Wr BauO ist eindeutig darin gelegen, daß eine Bewilligung bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nur dann zulässig sein soll, wenn die Nachbarn dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt haben (Hinweis E 29.9.1992, 89/05/0030, 0031).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050131.X01Im RIS seit
03.05.2001