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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Im Hinblick darauf, daß bei Bekanntgabe eines "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer ein weiterer Verfahrenschritt der Behörde zur Verfolgung eines allfälligen Täters innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erforderlich ist, muß aber vom Zulassungsbesitzer insoweit eine besondere Sorgfalt gefordert werden (hier: Falsche Angabe der Anschrift des "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020249.X02Im RIS seit
19.03.2001