RS Vwgh 1997/6/27 97/02/0249

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Im Hinblick darauf, daß bei Bekanntgabe eines "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer ein weiterer Verfahrenschritt der Behörde zur Verfolgung eines allfälligen Täters innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erforderlich ist, muß aber vom Zulassungsbesitzer insoweit eine besondere Sorgfalt gefordert werden (hier: Falsche Angabe der Anschrift des "Auskunftspflichtigen" durch den Zulassungsbesitzer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020249.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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