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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenLeitsatz
Abweisung einer auf die Rückerstattung der Prozeßkosten eingeschränkten Klage gegen die Gemeinde Wien nach Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof; kein Verzug der beklagten Partei infolge Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages samt Zinsen unmittelbar nach Erlassung des ErsatzbescheidesRechtssatz
Der vorliegende Anspruch ist ein vermögensrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Wegfallens des seinerzeit bestandenen Rechtsgrundes der Zahlung. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. zB VfSlg. 12298/1990).
Er ist auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Eine Kompetenz zur bescheidmäßigen Absprache über den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch ist dem Gesetz für Fälle der vorliegenden Art nicht zu entnehmen.
Aus der Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof ergab sich lediglich die Pflicht der Behörde, über die Zahlungspflicht des Klägers für die Kosten der Abschleppung seines PKWs neuerlich (in einem Ersatzbescheid) abzusprechen.
Maßgeblich für den Wegfall der Zahlungspflicht des Klägers war erst die Tatsache, daß - nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor Erlassung des Ersatzbescheides - das Abstellen des Fahrzeuges nicht als verkehrsbeeinträchtigend qualifiziert werden konnte. Die Rückzahlung ist unmittelbar nach Erlassung des Ersatzbescheides erfolgt.
Da Verzugszinsen gemäß §1334 ABGB nur im Verzugsfalle zustehen, Verzug jedoch erst eingetreten wäre, wenn die beklagte Partei trotz Wegfall der Zahlungspflicht als Folge des zugunsten des Klägers erlassenen Ersatzbescheides einer Mahnung nicht entsprochen hätte, stand der klagenden Partei ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht zu.
Demgemäß steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der beklagten Partei auf Kostenersatz zu.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Ersatzbescheid, AbschleppungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A18.1995Dokumentnummer
JFR_10039773_95A00018_01