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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1Stammrechtssatz
Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020143.X02Im RIS seit
07.06.2001