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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Gerade weil mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es den Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtsgrundlage ihre individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren, muß die Änderung der Rechtsgrundlage, die der der bisherigen Widmung zugrundeliegenden Planungsabsicht zuwiderläuft, als neue Planungsgrundlage iSd § 19 Abs 2 Bgld RPG angesehen werden. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist mit einer darauf beruhenden Änderung des Fächenwidmungsplanes somit nicht verbunden (hier betreffend geplante Umwidmung von Bauland - Industriegebiet in Bauland - Betriebsgebiet iZm der Schaffung des § 14d Bgld RPG durch die Nov LGBl 1994/12, womit die Voraussetzungen für die Errichtung von Einkaufszentren raumordnungsrechtlich neu geregelt worden sind).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050289.X02Im RIS seit
07.06.2001