RS Vwgh 1997/6/27 96/05/0289

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite;
RPG Bgld 1969 §14d idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §19 Abs2;

Rechtssatz

Gerade weil mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es den Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtsgrundlage ihre individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren, muß die Änderung der Rechtsgrundlage, die der der bisherigen Widmung zugrundeliegenden Planungsabsicht zuwiderläuft, als neue Planungsgrundlage iSd § 19 Abs 2 Bgld RPG angesehen werden. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist mit einer darauf beruhenden Änderung des Fächenwidmungsplanes somit nicht verbunden (hier betreffend geplante Umwidmung von Bauland - Industriegebiet in Bauland - Betriebsgebiet iZm der Schaffung des § 14d Bgld RPG durch die Nov LGBl 1994/12, womit die Voraussetzungen für die Errichtung von Einkaufszentren raumordnungsrechtlich neu geregelt worden sind).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050289.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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