RS Vfgh 1996/2/27 B2200/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146
VfGG §27

Leitsatz

Absehen von Antragstellung gem Art146 B-VG nach Mitteilung der bereits erfolgten Zahlung der zugesprochenen Prozeßkosten und Zurückziehung des Exekutionsantrags; kein Kostenzuspruch für Antrag auf Einleitung der Exekution

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 01.12.95 den "Exekutionsantrag" zurück. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 Abs2 B-VG wird daher abgesehen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution war mangels gesetzlicher Grundlage iSd. §27 VfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2200.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95B02200_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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