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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146Leitsatz
Absehen von Antragstellung gem Art146 B-VG nach Mitteilung der bereits erfolgten Zahlung der zugesprochenen Prozeßkosten und Zurückziehung des Exekutionsantrags; kein Kostenzuspruch für Antrag auf Einleitung der ExekutionRechtssatz
Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 01.12.95 den "Exekutionsantrag" zurück. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 Abs2 B-VG wird daher abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution war mangels gesetzlicher Grundlage iSd. §27 VfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988).
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2200.1995Dokumentnummer
JFR_10039773_95B02200_2_01