RS Vwgh 1997/6/27 95/19/1329

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs1;
AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/20 89/14/0057 2

Stammrechtssatz

Die Beschwer einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid (§ 281 Abs 1 BAO) fällt weg, sobald das ausgesetzte Berufungsverfahren durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw einer Berufungsentscheidung (in der Sache selbst) abgeschlossen ist. Dies führt bei einer vor einer derartigen Erledigung erhobenen Beschwerde zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191329.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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