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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/11/20 89/14/0057 2Stammrechtssatz
Die Beschwer einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid (§ 281 Abs 1 BAO) fällt weg, sobald das ausgesetzte Berufungsverfahren durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw einer Berufungsentscheidung (in der Sache selbst) abgeschlossen ist. Dies führt bei einer vor einer derartigen Erledigung erhobenen Beschwerde zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191329.X01Im RIS seit
20.11.2000