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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0161Rechtssatz
Auch der Umstand, daß der Name des Bürgermeisters, auf dem Verhandlungsprotokoll aufscheint, kann die gem § 18 Abs 4 erster Satz AVG auf der schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung geforderte leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht ersetzen. Es liegt daher auch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, nach der erst die Ausführung des Vorhabens gem § 106 Abs 1 NÖ BauO 1976 überhaupt zulässig ist.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050160.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009