RS Vwgh 1997/6/27 96/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §106 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0161

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß der Name des Bürgermeisters, auf dem Verhandlungsprotokoll aufscheint, kann die gem § 18 Abs 4 erster Satz AVG auf der schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung geforderte leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht ersetzen. Es liegt daher auch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, nach der erst die Ausführung des Vorhabens gem § 106 Abs 1 NÖ BauO 1976 überhaupt zulässig ist.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050160.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten