RS Vwgh 1997/6/27 94/05/0291

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch iSd § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG 1976 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient (Hinweis E 13.4.1993, 92/05/0028). Weiters stimmt die Errichtung eines Rinderstalles mit dieser Flächenwidmung überein (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011 und 0012). Wenn auch - im Gegensatz zur Nutzung "Wohngebiet" - die Nutzung "Agrargebiet" dem Anrainer keinen besonderen Immissionsschutz gewährleistet, bietet ihm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 einen solchen. Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO 1976 erwächst den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz zB vor Geruchsbelästigung. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050291.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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