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41/02 MelderechtNorm
FrG 1993 §50 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für eine Vorgangsweise nach § 50 Abs 2 Z 2 FrG 1993 genügt ein (begründeter) Verdacht. Die polizeiliche Meldung einer Person ist zwar insoweit als maßgebliches Indiz anzusehen, jedoch für den (begründeten) Verdacht der "Unterkunftnahme" nicht Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020069.X01Im RIS seit
20.11.2000