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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nicht entscheidend ist nach § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976, ob die Haltung von Tieren im Rahmen einer Landwirtschaft in einer bestimmten Gemeinde bisher üblich war oder nicht, sondern, ob Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0171, betreffend Pferdehaltung; hier betreffend Rinderhaltung und Schweinehaltung). Das im § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 festgesetzte Kriterium ist das "örtlich zumutbare Maß", nicht jedoch die bisherige Geruchsentwicklung (Hinweis E 25.9.1990, 90/05/0069).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050291.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009