RS Vwgh 1997/6/27 94/05/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nicht entscheidend ist nach § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976, ob die Haltung von Tieren im Rahmen einer Landwirtschaft in einer bestimmten Gemeinde bisher üblich war oder nicht, sondern, ob Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0171, betreffend Pferdehaltung; hier betreffend Rinderhaltung und Schweinehaltung). Das im § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 festgesetzte Kriterium ist das "örtlich zumutbare Maß", nicht jedoch die bisherige Geruchsentwicklung (Hinweis E 25.9.1990, 90/05/0069).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050291.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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