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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §15;Rechtssatz
Eine Niederschrift der Baubehörde über das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung stellt eine öffentliche Urkunde dar, die gemäß § 47 AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050027.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009