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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/21/0884 B 24. April 1998 97/21/0696 B 24. April 1998Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß der Fremde, der einen Antrag nach § 36 Abs 2 FrG 1993 stellt, das Vorliegen der Gründe, die seiner Abschiebung entgegenstehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung behauptet, und daß - im Falle einer stattgebenden Erledigung - das allfällige Fortbestehen dieser Gründe, dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge, spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Behörde neuerlich geprüft werden soll. Gegen ein solches Verständnis des § 36 Abs 2 FrG 1993, welches das darin eingeräumte subjektive Recht des Fremden in zeitlicher Hinsicht mehr begrenzt als dies bei Annahme eines Beginnes des Fristenlaufes (erst) mit Bewilligung des Antrages der Fall wäre, bestehen insbesondere auch deshalb keine Bedenken, weil nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Antragstellung einem neuerlichen gleichgerichteten Antrag die allfällige Rechtskraft eines den früheren Antrag abweisenden Bescheides infolge der gesetzlich fixierten Zeitraumbezogenheit eines Antrages gem § 36 Abs 2 legcit nicht entgegengehalten werden kann.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210377.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018