RS Vwgh 1997/6/27 96/21/0377

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/21/0884 B 24. April 1998 97/21/0696 B 24. April 1998

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß der Fremde, der einen Antrag nach § 36 Abs 2 FrG 1993 stellt, das Vorliegen der Gründe, die seiner Abschiebung entgegenstehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung behauptet, und daß - im Falle einer stattgebenden Erledigung - das allfällige Fortbestehen dieser Gründe, dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge, spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Behörde neuerlich geprüft werden soll. Gegen ein solches Verständnis des § 36 Abs 2 FrG 1993, welches das darin eingeräumte subjektive Recht des Fremden in zeitlicher Hinsicht mehr begrenzt als dies bei Annahme eines Beginnes des Fristenlaufes (erst) mit Bewilligung des Antrages der Fall wäre, bestehen insbesondere auch deshalb keine Bedenken, weil nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Antragstellung einem neuerlichen gleichgerichteten Antrag die allfällige Rechtskraft eines den früheren Antrag abweisenden Bescheides infolge der gesetzlich fixierten Zeitraumbezogenheit eines Antrages gem § 36 Abs 2 legcit nicht entgegengehalten werden kann.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210377.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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