RS Vfgh 1996/2/27 G1389/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir GVG 1993 §14 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer eine Voraussetzung für die Ausnahme vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen normierenden Bestimmung des Tir GVG 1993 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "wenn der Rechtserwerber seit mindestens fünf Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat oder früher mindestens fünf Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte" in §14 Abs2 Tir GVG 1993 (betr. Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen).

Diese Bestimmung greift zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, doch würden seine Interessen erst durch den die Genehmigung verweigernden Bescheid aktuell beeinträchtigt: Normiert ein Gesetz in Zusammenhang mit einem Verbot ein Bewilligungsverfahren, demzufolge unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Bewilligung ansonsten verbotenen Verhaltens vorgesehen ist, so greift erst der die Bewilligung versagende Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Normadressaten ein. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof selbst dann für zumutbar, wenn der Antragsteller selbst Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzung für die Bewilligungserteilung hegt (mit Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • G 1389/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1996 G 1389/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Freizeit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1389.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95G01389_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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