RS Vwgh 1997/6/27 96/05/0289

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §22 Abs1 Z2 impl;
RPG Bgld 1969 §19 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Landesgesetzgeber die ursprünglich intendierte Rechtswirkung der gemeindlichen Widmung verändert hat, sodaß die (aufgrund früherer Bestimmungen) erfolgte Nutzung ausgeschlossen wurde, ist für die Gemeinden in Anbetracht des Vertrauensschutzes auf bestehende Flächenwidmungen die Notwendigkeit entstanden, ihre ursprüngliche Planungsabsicht durch ausdrückliche Umwidmung zu verwirklichen (hier iZm § 19 Abs 2 Bgld RPG; Hinweis E VfGH 17.6.1994, B 105/93, betreffend das NÖ ROG 1976). Auch wenn der Wortlaut des § 19 Abs 2 Bgld RPG ("...wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben") gegenüber § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 ("wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen") enger erscheint, so geht es doch darum, daß die Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht schon dann zulässig sein soll, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelangt, eine andere als die von ihm seinerzeit festgelegte Widmung wäre die bessere, vernünftigere und zweckmäßigere; derartige oder ähnliche Motive des Verordnungsgebers liegen wohl jeder Änderung einer V zugrunde und die im § 19 Abs 2 Bgld RPG auferlegten Beschränkungen wären dann sinnlos (Hinweis E VfGH 19.6.1987, VfSlg 11374).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050289.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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