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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wenn der Landesgesetzgeber die ursprünglich intendierte Rechtswirkung der gemeindlichen Widmung verändert hat, sodaß die (aufgrund früherer Bestimmungen) erfolgte Nutzung ausgeschlossen wurde, ist für die Gemeinden in Anbetracht des Vertrauensschutzes auf bestehende Flächenwidmungen die Notwendigkeit entstanden, ihre ursprüngliche Planungsabsicht durch ausdrückliche Umwidmung zu verwirklichen (hier iZm § 19 Abs 2 Bgld RPG; Hinweis E VfGH 17.6.1994, B 105/93, betreffend das NÖ ROG 1976). Auch wenn der Wortlaut des § 19 Abs 2 Bgld RPG ("...wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben") gegenüber § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 ("wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen") enger erscheint, so geht es doch darum, daß die Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht schon dann zulässig sein soll, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelangt, eine andere als die von ihm seinerzeit festgelegte Widmung wäre die bessere, vernünftigere und zweckmäßigere; derartige oder ähnliche Motive des Verordnungsgebers liegen wohl jeder Änderung einer V zugrunde und die im § 19 Abs 2 Bgld RPG auferlegten Beschränkungen wären dann sinnlos (Hinweis E VfGH 19.6.1987, VfSlg 11374).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050289.X01Im RIS seit
07.06.2001