RS Vwgh 1997/6/27 96/19/0593

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/19/0219 2 (hier: ob der Asylantrag nicht in der Absicht gestellt worden ist, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich; entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, IM ERGEBNIS durchbrochen wäre).

Stammrechtssatz

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum AufenthaltsG 1992 (vgl RegV 525 BlgNr achtzehnte GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens, soweit sie nicht ohnedies gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 aufenthaltsberechtigt sind in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewillligung beantragt. Selbst wenn nach Art 8 Abs 1 MRK ein Recht auf Neuzuwanderung geschützt wäre, so wäre die Einschränkung eines solchen gedachten Rechtes durch § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 hier - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190593.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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