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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/19/0219 2 (hier: ob der Asylantrag nicht in der Absicht gestellt worden ist, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich; entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, IM ERGEBNIS durchbrochen wäre).Stammrechtssatz
Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum AufenthaltsG 1992 (vgl RegV 525 BlgNr achtzehnte GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens, soweit sie nicht ohnedies gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 aufenthaltsberechtigt sind in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewillligung beantragt. Selbst wenn nach Art 8 Abs 1 MRK ein Recht auf Neuzuwanderung geschützt wäre, so wäre die Einschränkung eines solchen gedachten Rechtes durch § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 hier - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190593.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009