RS Vwgh 1997/6/30 97/10/0045

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z2;
LMKV 1993 §4 Z7 litc;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV 1993 stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV 1993 gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungsbetrieb oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (Hinweis EB E 27.2.1979, 2099/78, VwSlg 9779 A/1979; E 12.3.1984, 1667/80, E 27.7.1987, 85/10/0073; E 18.2.1991, 90/10/0011; E 9.11.1981, 81/10/0111).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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