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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z2;Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV 1993 stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV 1993 gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungsbetrieb oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (Hinweis EB E 27.2.1979, 2099/78, VwSlg 9779 A/1979; E 12.3.1984, 1667/80, E 27.7.1987, 85/10/0073; E 18.2.1991, 90/10/0011; E 9.11.1981, 81/10/0111).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100045.X01Im RIS seit
20.11.2000