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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung einer Bieterbewilligung gemäß §20 Abs3 Tir GVG 1993.
Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer - mit Blick auf die durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Rechtslage für die Rechtsposition des Beschwerdeführers - ein näher dargetaner unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B632.1996Dokumentnummer
JFR_10039773_96B00632_01