RS Vwgh 1997/6/30 93/10/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1997
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 93/05/0117 5 (hier betreffend § 5 Abs 1 OÖ NatschG 1982)

Stammrechtssatz

Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (Hinweis E 10.9.1981, 2041/79, VwSlg 10526 A/1981).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100157.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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