RS Vwgh 1997/6/30 93/10/0157

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bloße Interessengemeinschaften sind mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen. Die namens einer Interessengemeinschaft (hier: es handelte sich um die Gemeinschaft der Eigentümer verschiedener, vom naturschutzbehördlichen Verfahren betroffenen Grundstücke) erhobene Beschwerde ist daher schon mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (Hinweis EB B 30.6.1988, 86/08/0204).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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