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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Bloße Interessengemeinschaften sind mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen. Die namens einer Interessengemeinschaft (hier: es handelte sich um die Gemeinschaft der Eigentümer verschiedener, vom naturschutzbehördlichen Verfahren betroffenen Grundstücke) erhobene Beschwerde ist daher schon mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (Hinweis EB B 30.6.1988, 86/08/0204).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100157.X01Im RIS seit
20.11.2000