RS Vwgh 1997/7/1 96/04/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/21 93/02/0083 3 (hier: Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden; der Besch darf daher nicht ohne weiteres aus der Einstellung eines gegen ihn geführten - betreffend eine Tathandlung vom 21.3.1982 - Strafverfahrens schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht, daß es sich

bei der ihm angelasteten Übertretung (bewilligungsloser Betrieb von drei - schon vor einiger Zeit aufgestellter - Spielapparaten am 10.6.1992, 20.15 Uhr) um ein Zustandsdelikt handle (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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