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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags infolge Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist als offenbar aussichtslosRechtssatz
Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" gewertet werden, wenn der Einschreiter "bei Zählung der sechs Wochen im ... Kalender um ein Blatt zuviel geblättert" hat, zumal zwischen Zustellung des Bescheides und der Postaufgabe des beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mehr als sieben Wochen vergangen sind. Das Vorbringen des Antragstellers war daher nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3621.1995Dokumentnummer
JFR_10039773_95B03621_01