RS Vwgh 1997/7/1 95/04/0129

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §83;

Rechtssatz

Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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