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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §83;Rechtssatz
Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040129.X01Im RIS seit
20.11.2000