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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das langandauernde konsenslose Lagern zahlreicher Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Grund und der Betrieb eines Kranes und einer Autopresse ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung bilden schon für sich allein schwerwiegende Verstöße gegen die iZm der Ausübung des Gewerbes "Verschrottung von Kraftfahrzeugen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040022.X01Im RIS seit
20.11.2000