RS Vwgh 1997/7/1 97/04/0022

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das langandauernde konsenslose Lagern zahlreicher Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Grund und der Betrieb eines Kranes und einer Autopresse ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung bilden schon für sich allein schwerwiegende Verstöße gegen die iZm der Ausübung des Gewerbes "Verschrottung von Kraftfahrzeugen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040022.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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