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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §25;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 376 Abs 2 Z 11 GewO 1994 setzt voraus, daß eine Anlage, die am 1.8.1974 errichtet war, vor diesem Tag nach den Bestimmungen der GewO 1859 nicht genehmigungspflichtig war, hingegen mit diesem Tag am Maßstab der damals in Kraft getretenen Bestimmungen der GewO 1994 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040050.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011