RS Vfgh 1996/2/27 B83/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern

Rechtssatz

Mit E v 29.06.95 wurden dem zu B83/95 protokollierten Beschwerdeführer die mit S 9.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens - der Beschwerdeführer ist nur zum Teil durchgedrungen - zugesprochen.

Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B83.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95B00083_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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