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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Weist ein Vertrag die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und stellt die vom Gesellschafter zu verrichtende Tätigkeit die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag dar, dann stellt die Betätigung des Gesellschafters (und zwar selbst dann, wenn dessen Verlusthaftung ausgeschlossen ist) innerhalb des Betriebes, dessen Führung Zweck der Gesellschaft ist, eine selbständige, regelmäßige, entgeltliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit dar. Dieser Gesellschafter bedarf daher einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (hier: Gastgewerbe; Hinweis E 19.10.1956, 3075/54, E 14.1.1964, 1653/61, VwSlg 6201 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040102.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012