RS Vwgh 1997/7/1 96/04/0102

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1175;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs3;
GewO 1994 §124 Z9;
GewO 1994 §142;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Weist ein Vertrag die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und stellt die vom Gesellschafter zu verrichtende Tätigkeit die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag dar, dann stellt die Betätigung des Gesellschafters (und zwar selbst dann, wenn dessen Verlusthaftung ausgeschlossen ist) innerhalb des Betriebes, dessen Führung Zweck der Gesellschaft ist, eine selbständige, regelmäßige, entgeltliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit dar. Dieser Gesellschafter bedarf daher einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (hier: Gastgewerbe; Hinweis E 19.10.1956, 3075/54, E 14.1.1964, 1653/61, VwSlg 6201 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040102.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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