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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen die Genehmigung des Versuchsbetriebs einer thermischen Reststoffverwertung mangels Parteistellung der NachbarnRechtssatz
§29 Abs8 AbfallwirtschaftsG hat hinsichtlich der Versuchsbetriebsgenehmigung ausschließlich die in §354 GewO 1973 enthaltenen Anordnungen - auch in bezug auf die bei der Versuchsbetriebsgenehmigung fehlende Parteistellung der Nachbarn - übernommen.
Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach der GewO 1973 kommt aber nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg 13013/1992, VwGH 23.04.91, 90/04/0321; 12.07.94, 92/04/0191; 29.05.90, 89/04/0153; 27.06.95, 95/04/0114) nur dem Antragsteller Parteistellung zu.
Bezüglich der Parteistellung ist auch durch die am 01.07.93 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 29/1993, wonach im ersten Satz des §354 GewO 1973 die Regelung eingefügt wurde, daß die Behörde die beantragten Vorarbeiten (erst) "nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung (§356 Abs1)" genehmigen kann, keine Änderung eingetreten. Die Erhebung rechtswirksamer Einwendungen durch Nachbarn bewirkt demnach bloß das Erlangen der Parteistellung im Genehmigungsverfahren und nicht auch im Verfahren zur Erteilung der Versuchsbetriebsgenehmigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Abfallwirtschaft, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, Betriebsanlage, VersuchsbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1709.1995Dokumentnummer
JFR_10039773_95B01709_2_01