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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 bedarf es, um Immissionen iSd § 81 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 bei einer Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage außer Betracht lassen zu können, entsprechender Feststellungen darüber, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Besucherfrequenz und das Verhalten dieser Besucher im Zugangsbereich der Gastgewerbebetriebsanlage durch die den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildenden Änderungen der Betriebsanlage beeinflußt werden (hier: Verlegung der WC-Anlagen, Änderung der Musikanlage, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040294.X01Im RIS seit
20.11.2000