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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;Rechtssatz
Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 6 UVPG 1993 kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im § 3 Abs 6 UVPG 1993 genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus § 3 Abs 6 UVPG 1993 ist zu folgen, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X01Im RIS seit
03.05.2001